Allee am Röthelheimpark 41 / 91052 Erlangen /
T: +49 (0)9131 89 64-0

Notar Stefan Braun seit 1. Juli 2021 Notar in Wolfratshausen

Nach 11 Jahren erfolgreicher Tätigkeit als Erlanger Notar ist Stefan Braun dem Ruf seiner Münchner Familie gefolgt und hat ein Notariat in Wolfratshausen am Starnberger See übernommen. Wir, Dr. Giehl und das gesamte Notariatsteam, danken Stefan für die schöne gemeinsame Zeit und wünschen ihm an seiner neuen Wirkungsstätte im Oberland alles Gute.

Wir sind umgezogen!

Es war ein hartes Stück Arbeit, aber nun ist es geschafft: Wir sind aus der Nägelsbachstraße in unser neues Büro in der Allee Am Röthelheimpark 41, 91052 Erlangen umgezogen.

Wir freuen uns Sie pünktlich zum Jahreswechsel 2020/2021 in unseren neuen Büroräumen begrüßen zu können!

Coronavirus – Notariat bleibt geöffnet!

Wir setzen alles daran, auch in Zeiten des Corona-Virus (Covid-19) weiterhin für unsere Mandanten zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch nach den neuen Vorschriften über die Ausgangsbeschränkung vom 20.03.2020. Der Gang zum Notar ist dabei nach Auskunft der Landesnotarkammer Bayern ein triftiger Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung.

Zum Schutz unserer Mandanten und Mitarbeiter bitten wir Sie jedoch unbedingt um Folgendes:
Betreten Sie das Büro nicht, wenn Sie

  • Fieber haben,
  • unter trockenem Husten oder Atemnot leiden
  • oder in den letzten zwei Wochen in einem Risikogebiet waren (z.B. Italien, Tirol, Schweiz, Frankreich, Madrid).

Für betroffene Mandanten, und Beteiligte, die gesundheitlich besonders gefährdet sind und daher nicht bei einem Termin mit anderen Personen zusammentreffen möchten, besteht im Einzelfall häufig die Möglichkeit sich bei einer Beurkundung vertreten zu lassen. Ihre eigene Unterschrift können Sie dann bei einem gesonderten Termin leisten.

Rufen Sie uns in diesen Fällen bitte unbedingt an (09131/89640) und klären Sie das weitere Vorgehen telefonisch ab.

Gute Nachricht: Erfolgt eine Vertretung zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken, brauchen keine zusätzlichen Notarkosten von uns erhoben werden.

Erbrecht: Umstellung auf das Rechts des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes

Nach bisherigem deutschen Recht war für einen Erbfall das Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte maßgeblich. War der Erblasser Deutscher, galt also bisher deutsches Erbrecht.

Aufgrund der Europäischen Erbrechtsverordnung ist für Erbfälle seit dem 17.8.2015 nun grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, anzuwenden. Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass im Falle seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss künftig durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) eine entsprechende Rechtswahl treffen.

Zu beachten ist dabei, dass ausländische Vorschriften erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen und im Einzellfall sogar völligen Unwirksamkeit einer bereits getroffenen Nachlassplanung können. So erkennen beispielsweise zahlreiche Länder die in Deutschland verbreiteten gemeinschaftlichen Testamente und Erbverträge nicht oder nur teilweise an. Gerade wer einen Wohnsitzwechsel ins Ausland plant oder bereits seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands hat sollte daher dringend prüfen, ob für ihn eine Rechtswahl zweckmäßig ist.